Pflichten des Betreibers einer Kleinkläranlage
Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen die Funktionskontrollen, die in der Betriebsanleitung oder der bauaufsichtlichen Zulassung vorgegeben sind, ausgeführt werden. Es ergeben sich die folgenden Fragen:
Wer ist der Betreiber einer Kleinkläranlage?
Welche Pflichten haben Betreiber von Kleinkläranlagen?
Welche Eigenkontrollen (Funktionskontrollen) muss der Betreiber vornehmen?
Was muss im Betriebsbuch dokumentiert werden?
Wann spricht man von einer Betriebsstörung?
Wer ist der Betreiber einer KKA? Für den Betrieb einer KKA ist grundsätzlich der Eigentümer (i. d. R. der Grundstücksbesitzer) verantwortlich. Ihm ist von der Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden, für deren Einhaltung er haftet. Wenn der Eigentümer einer KKA mit den Betreiberpflichten Dritte beauftragt, sollte immer ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werden, in dem die Pflichten des Betreibers eindeutig beschrieben sind. Zusätzliche Fragen zum selben Thema - Was ist ein Betreiberverein?
Der Betreiberverein ist ein Zusammenschluss von Betreibern auf der Basis einer freiwilligen Personenmitgliedschaft. - Was ist ein Betreiberverband?
Von einem Betreiberverband wird dann gesprochen, wenn ein Wasserverband oder die Kommune mehrere Kleinkläranlagen betreibt. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde kann als Voraussetzung zum Betrieb einer Kleinkläranlage zur Mitgliedschaft im Betreiberverband verpflichten. - Was versteht man unter dem ordnungsgemäßen Betrieb einer KKA?
Unter dem ordnungsgemäßen Betrieb versteht man die • regelmäßige Zustands- und Funktionskontrolle (Eigenkontrolle), • fachgerechte Wartung, • Instandsetzung bei Bedarf durch geschultes Fachpersonal, • rechtzeitige Fäkalschlammabfuhr durch die jeweilige Gemeinde. - Was für Kenntnisse benötigt man, um eine Kleinkläranlage zu betreiben?
Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Kleinkläranlage ist eine Einweisung in Handhabung/Bedienung der Anlage durch den Hersteller der Anlage bzw. die Einbaufirma erforderlich.
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Welche Pflichten haben Betreiber von Kleinkläranlagen?Der Betreiber muss für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Kleinkläranlage den hierfür notwendigen Betreiberpflichten nachkommen: • regelmäßige Zustands- und Funktionskontrollen (Eigenkontrolle) vornehmen und die Ergebnisse im Betriebsbuch protokollieren, • fachgerechte Wartungen 2-3mal jährlich (gemäß Herstellerangabe) über einen Wartungsvertrag beauftragen, • sofortige Instandsetzung bei fehlerhaftem Betrieb der Anlage durch geschultes Fachpersonal vornehmen lassen und • die notwendige Fäkalschlammabfuhr der jeweiligen Gemeinde anzeigen. Zusätzliche Fragen zum selben Thema - Wann ist es sinnvoll, die Betreiberpflichten an Dritte zu übergeben?
Wenn der Eigentümer nicht selbst in der Lage ist tägliche Funktionskontrollen vorzunehmen, ist eine Beauftragung von Dritten notwendig. Es sollte immer ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werden, in dem die Pflichten des Betreibers eindeutig beschrieben sind. Durch die Mitgliedschaft in Betreibervereinen oder Betreiberverbänden werden zugleich vertragliche Vereinbarungen geschlossen.
- Was kann passieren, wenn der Betreiber nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage sorgt?
Nicht behobene Betriebsstörungen der Anlage haben aufwändigere und damit auch kostenintensivere Reparaturen zur Folge. Hinzu kommen Beeinträchtigungen des Klärprozesses, wie z.B. das Absterben von Mikroorganismen. Eine fehlerhafte Anlagenfunktion birgt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung (Schadensfall), was ein Straftatbestand ist.
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Merke: Es ist dringend darauf zu achten, dass keine Stoffe eingeleitet werden, die den Abwasserreinigungsprozess beeinträchtigen können. (-> [2] Stoffliste)
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Welche Eigenkontrollen (Funktionskontrollen) muss der Betreiber vornehmen? Die Betriebsanleitung oder die bauaufsichtliche Zulassung der Kleinkläranlage beinhaltet eine Aufstellung der Funktionskontrollen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage regelmäßig durchgeführt werden müssen. Beispiele für Funktionskontrollen: Tägliche Kontrollen | Gibt es Alarmmeldungen? Alle Motoren, Pumpen in Funktion? Machen die Aggregate ungewöhnliche Geräusche? Ist das ablaufende Wasser klar? | Wöchentliche Kontrollen und Eintragungen ins Betriebsbuch | Arbeiten die beweglichen Teile der Anlage einwandfrei? Sind die einzelnen Durchflüsse bzw. Durchtrittsöffnungen frei? Alarmgeber und Schwimmer der Pumpen testen (Akustisches und optisches Signal überprüfen) Abgleich der Laufzeiten von Pumpen und Belüftern Ablesen der Betriebsstundenzähler Kontrolle der Beschickungs-, Belüfter- und/oder Verteilungskonstruktion | Monatliche Kontrollen | Überprüfung der gesamten Abwasserentsorgungsanlage (alle Anlagenteile, Lüftungen, Versickerungsflächen u.ä.) Sichtkontrolle auf Pfützenbildung | Zusätzliche Fragen zum selben Thema - Warum sind Eigenkontrollen durchzuführen?
Eigenkontrollen (Funktionskontrollen) sind zur Aufrechterhaltung der Anlagenfunktionen durchzuführen. Sie unterscheiden sich je nach Anlagentyp (Betriebsanweisung oder bauaufsichtliche Zulassung beachten). Eine unzureichende Selbstüberwachung kann zu weiterführenden Beschädigungen der Anlage führen und eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben.
• Wenn Beschädigungen an der Anlage auftreten und Eigenkontrollen unzureichend durchgeführt wurden, sind mögliche Regressansprüche an den Hersteller ausgeschlossen und der Eigentümer muss die Reparaturkosten selber tragen.
• Gewässerschutz: Stellt die überwachende Behörde fest, dass die genehmigten Einleiterwerte der KKA überschritten werden, kann gegen den Betreiber ein Strafverfahren eingeleitet werden.  |
Achtung: Eine Gewässerverunreinigung ist ein Straftatbestand.
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- Kann der Betreiber seine Kontrollpflichten abtreten?
Nein, der Betreiber kann seine Pflicht zur Eigenkontrolle nicht delegieren. Falls der Betreiber persönlich und fachlich nicht in der Lage ist, diesen Pflichten nachzukommen, darf er den Betrieb einer KKA nicht übernehmen. - Was muss der Betreiber tun, wenn er bei der Funktionskontrolle eine Störung feststellt?
Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beseitigen. Sollte der Betreiber dazu nicht selbst in der Lage sein, ist eine Beseitigung der Störung z.B. durch die Wartungsfirma zu veranlassen.
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Was muss im Betriebsbuch dokumentiert werden?Alle durchgeführten Tätigkeiten (Arbeiten der Eigenkontrolle, Wartungsarbeiten und -protokolle, Nachweise der Fäkalschlammabfuhr, Störungen und Reparaturen) sind im Betriebsbuch festzuhalten. Damit legt der Betreiber den aktuellen "Betriebszustand" für alle Beteiligten offen und hat selbst alle Daten übersichtlich sortiert. So ist der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage jederzeit nachzuweisen! Zusätzliche Fragen zum selben Thema - Warum benötigt der Betreiber ein Betriebsbuch?
Die Durchführung von Eigenkontrollen mit entsprechender Dokumentation im Betriebsbuch ist eine notwendige Voraussetzung zum Betrieb einer Kleinkläranlage. Diese Forderung wird durch die Unteren Wasserbehörden, die Hersteller und/oder die bauaufsichtliche Zulassung fixiert. - Woher bekommt der Betreiber das geforderte Betriebsbuch?
In der Regel vom Hersteller der Kleinkläranlage. Ansonsten ist der Hersteller der richtige Ansprechpartner, um die notwendigen Punkte eines geeigneten Betriebsbuches mitzuteilen. - Wie muss das Betriebsbuch aussehen?
Die Form ist nicht vorgeschrieben. Eine übersichtliche und nachvollziehbare Dokumentation ist auf jeden Fall für alle Beteiligten hilfreich.
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Wann spricht man von einer Betriebsstörung?Von einer Betriebsstörung ist bei Auftreten folgender Punkte auszugehen: • defekte Aggregate, • Verstopfungen von Leitungen, • Rückstau/Überstau, • trüber Ablauf Zusätzliche Fragen zum selben Thema - Was ist ein Schadensfall?
Liegt eine Gewässerverunreinigung vor, die durch eine defekte Anlage verursacht wird, wird von einem Schadensfall gesprochen. Einem Schadensfall geht immer eine Betriebsstörung der Anlage voraus. - Ist eine Gewässerverunreinigung ein Straftatbestand?
Ja. Es haftet der Halter der Einleitungserlaubnis (d.h. der Grundstückseigentümer der Kleinkläranlage), der gegenüber der Rechtsbehörde für die Erfüllung der wasserrechtlichen Auflagen und Bedingungen verantwortlich ist. Einzelheiten sind der wasserrechtlichen Genehmigung zu entnehmen. - Kann der Betreiber das Auftreten einer Betriebsstörung beeinflussen?
Ja. Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage durch Wahrnehmung der Betreiberpflichten (Eigenkontrollen) und achtsamer Umgang mit der Anlage durch die Nutzer ([3] Stoffliste) verringert das Risiko von Betriebsstörungen. - Sind optische und/oder akustische Störungsmelder erforderlich?
 | | Störungsmelder weisen unmittelbar ein Fehlverhalten im Betrieb der Anlage auf. Sie sind bei Neuanlagen verpflichtend, bei Altanlagen erscheint eine Nachrüstung sinnvoll. |
- Welche Störungen müssen im Betriebsbuch dokumentiert werden?
Alle. - Welche Betriebsstörungen sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen?
Die Vermutung einer Gewässerverunreinigung ist anzeigepflichtig. - Was sind übliche Auswirkungen von Störungen beim Betrieb einer KKA?
| | - Schaumbildung
Schaum entsteht z.B. bei Waschmitteln und Haushaltsreinigern. Ist die KKA erst kurzzeitig in Betrieb, so ist eine vorübergehende Schaumbildung als normal einzuschätzen. Läuft die Anlage schon länger, sollte der Betreiber auf eine Reduzierung der Einleitung von Waschmitteln achten. Ein weiterer Grund für die Schaumbildung kann eine zu geringe Auslastung der Anlage sein. Bei langfristigem Auftreten von Schaum sollte die Wartungsfirma kontaktiert werden!
- Auffälliger Geruch
Gut funktionierende Anlagen riechen kaum. Eine Geruchsbelästigung kann dann entstehen, wenn die Anlage nicht ordnungsgemäß funktioniert oder wenn die Entlüftung fehlerhaft oder nicht vorhanden ist.
- Trüber Ablauf
Trübes Ablaufwasser kann auf eine eingeschränkte Reinigungsleistung der Anlage hinweisen.
| | Die Anwesenheit von Mücken weist nicht auf eine Betriebsstörung hin. Wen die Mücken stören, kann vor die Lüftungslöcher von innen Fliegengitter anbringen. |
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